Aufgrund seiner schweren Hirnverletzung muss B..... F........, nachdem er getroffen worden war, sogleich gestürzt sein; allenfalls könnte er noch ein bis zwei Schritte getorkelt sein. Festgestellt wurde weiter, dass kein Nahschuss vorlag (Fasz. 1 Bel. 1, Bel. 2 [insb. S. 1, 8, 22 f., 27, 30], Bel. 7-9, 31, 34 [Obduktionsgutachten], 35 [Fotodokumentation, einschliesslich Obduktion]; Fasz. 3 Bel. 5, 15). Vor dem Haus der Familie Y......... konnte der Kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei Luzern zwei verschiedene Schuhspuren sichern. Eine der beiden Spuren stammt vom verstorbenen B..... F......... Die Identität des zweiten Beteiligten konnte bis heute nicht zweifelsfrei geklärt werden.