Bei der Leichenschau stellte der Amtsarzt beim Getöteten schwere Kopfverletzungen fest. Bei der Obduktion, welche beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich vorgenommen wurde, wurde ferner festgestellt, dass B..... F........ an einer schussbedingten Hirnverletzung (Zerstörung mehrerer kleiner Hirnarterien bzw. Arterienäste der Hirnhaut) verblutet war. Weiter stellte man fest, dass ein Kopfdurchschuss vorlag, wobei das Geschoss am Hinterkopf eingetreten war, den Kopf horizontal durchquert hatte und bei der Schläfe wieder ausgetreten war. Aufgrund seiner schweren Hirnverletzung muss B..... F........, nachdem er getroffen worden war, sogleich gestürzt sein;