Seine Füsse waren gegen das Haus der Familie Y......... gerichtet. Der rechte Arm lag unter dem Körper, und die Beine waren ausgestreckt. Der Verletzte, der Handschuhe trug, war zwar noch am Leben; er war aber bereits bewusstlos (vgl. Fasz. 1 Bel. 21 samt dortiger Skizze). Er wurde ins Kantonsspital Luzern eingeliefert, wo die Aerzte der Notfallabteilung um 23.35 Uhr seinen Tod feststellten. Aufgrund seiner Fingerabdrücke konnte der Verstorbene, der einen kroatischen Reisepass auf den Namen R........... K...... auf sich trug, später als B..... F........ (geb. ........1950, jugoslawischer Staatsangehöriger) identifiziert werden.