Das Licht im Haus schalteten die beiden nicht ein; hingegen brannte die Aussenbeleuchtung beim Gartensitzplatz, die mit einem Bewegungsmelder versehen ist. Bevor der Angeklagte zusammen mit seiner Frau die Küche betrat, sah er unmittelbar hinter einem Küchenfenster zwei Köpfe ihm fremder Männer. Auch Z.... Y......... sah die beiden Köpfe am Küchenfenster. In der Folge ging der Angeklagte zur Tür, die zum Gartensitzplatz hinausführt. Er hantierte noch in der Küche an der Waffe, lud diese durch und trat dann - gefolgt von seiner Frau - auf den Vorplatz hinaus. Draussen trafen sie auf die beiden Männer, die unverzüglich davonrannten.