Hinsichtlich des Vorfalls vom 28.04.1999 ist, soweit ersichtlich, Folgendes aktenmässig belegt oder aber zwischen der Staatsanwaltschaft einerseits und der Verteidigung resp. dem Angeklagten andererseits unumstritten: Der Angeklagte und seine Ehefrau Z........... (genannt Z....) Y......... begaben sich am Mittwoch, 28.04.1999, kurz nach 21.00 Uhr ins Schlafzimmer. Dieses befindet sich, wie die Zimmer der beiden Kinder, im Obergeschoss des Einfamilienhauses. Etwas später stellte Frau Y......... Kratzgeräusche fest, wobei sie zunächst davon ausging, dass eines der Kinder wieder aufgestanden sei und sich in die Küche begeben habe.