Der Angeklagte wohnt mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern ......... (geb. ...........) und ......... (geb. .......) seit ....................... in einem neu erstellten Einfamilienhaus an der .................... in Emmenbrücke. Vor dem Haus führt (resp. führte zur relevanten Zeit) ein provisorischer Fussweg über die ................ in Richtung ........................................... (vgl. Fasz. 1 Bel. 1 ff., 35 [Fotodokumentation]; fl. Akten Bel. 7.2-8 [Pläne und Fotos]). Hinsichtlich des Vorfalls vom 28.04.1999 ist, soweit ersichtlich, Folgendes aktenmässig belegt oder aber zwischen der Staatsanwaltschaft einerseits und der Verteidigung resp.