Obwohl der Angeklagte ohne weiteres habe erkennen können, dass die Einbrecher die Flucht angetreten hätten, habe er ihnen dann in sog. Combatstellung hinterhergeschossen, wobei er ihren Tod zumindest in Kauf genommen habe. Er habe, ohne dass eine Notwehrsituation vorgelegen habe, beidhändig sieben Pistolenschüsse in die Fluchtrichtung der Einbrecher abgegeben. Einer dieser Schüsse habe einen der flüchtenden Einbrecher, B..... F........, aus einer Distanz von rund 50 Metern von hinten am Kopf getroffen, was schliesslich zu dessen Tod geführt habe. Der zweite Einbrecher sei unerkannt entkommen. 3.2 Der Angeklagte wohnt mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern .........