21 Abs. 1 StGB. Wird hingegen die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt, tritt aber der zur Vollendung des Verbrechens oder des Vergehens gehörende Erfolg nicht ein, so handelt es sich um einen vollendeten Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB. In beiden Fällen kann der Täter milder bestraft werden, als wenn die Tat vollendet worden wäre (Art. 65 StGB). 3. Tatsächliches/Beweiswürdigung 3.1 Wie einleitend erwähnt wurde, wird X... Y......... eine vorsätzliche Tötung sowie ein vollendeter Versuch der vorsätzlichen Tötung vorgeworfen.