Die Qualifikation erfolgt somit im Wesentlichen nach ethischen Kriterien (BGE 127 IV 14). Anzumerken bleibt schliesslich auch noch, dass weder verminderte Zurechnungsfähigkeit oder abwegige Charakteranlagen des Täters noch der Umstand, dass er in einem - nicht entschuldbaren - Affekt handelte, die Annahme von Mord nach Art. 112 StGB ausschliessen (vgl. Rehberg/Schmid, a.a.O., S. 7; Trechsel, a.a.O., Art. 112 StGB N 7 f. und die dort zitierte Praxis). 2.5 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, so handelt es sich um einen unvollendeten Versuch nach Art. 21 Abs. 1 StGB.