O., S. 6 m.w.H.). Nach Auffassung des Bundesgerichts darf überhaupt nie schon dann auf Mord geschlossen werden, wenn ein einzelnes Element dem konkreten Fall eine besondere Schwere verleiht; vielmehr ist eine Bewertung der Tat als Ganzes vorzunehmen, um sagen zu können, ob diese dem Täter die Charakterzüge eines Mörders gibt (BGE 127 IV 14; 120 IV 274; 118 IV 126, 128). Insgesamt kann gesagt werden, die Annahme von Mord liege umso näher, je krasser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten Zweck und der Auslöschung eines Menschenlebens ist (Stratenwerth, a.a.O., N 21). Die Qualifikation erfolgt somit im Wesentlichen nach ethischen Kriterien (BGE 127 IV 14).