112 StGB N 14 mit Hinweisen auf die Praxis; vgl. auch Stratenwerth, BT I, 5. Aufl. Bern 1995, § 1 N 23). Allgemein gilt, dass ein besonders verwerfliches Ziel oder Tatvorgehen noch nicht zwingend zur Annahme besonders skrupellosen Handelns des Täters führen muss. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Umstände der Tat kann diese Voraussetzung immer noch entfallen, namentlich wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch ist, z.B. die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 127 IV 14; 120 IV 274 m.w.H.; Rehberg/Schmid, a.a.O., S. 6 m.w.