Daneben wurde auch schon die Verwendung bestimmter Tatmittel, wie z.B. Gift oder Feuer, als besonders verwerfliche Art der Tatausführung gewertet (BGE 77 IV 64, 104 IV 152, 106 IV 345). Nach neuerer Praxis muss es sich aber wohl auch dabei um den Ausdruck besonderer Heimtücke oder um Sadismus handeln, damit Mord angenommen werden kann (BGE 118 IV 128 betr. Gift). Kaltblütiges Vorgehen allein reicht im Übrigen nicht aus, um den Täter nach Art. 112 StGB zu bestrafen, kann aber immerhin als Anzeichen für fehlende Skru-pel ein taugliches Mordindiz darstellen (BGE 118 IV 127; Rehberg/Schmid, a.a.O., S. 6; Trechsel, a.a.O., Art. 112 StGB N 14 mit Hinweisen auf die Praxis;