Besonders verwerflich ist auch Heimtücke bei der Tatausführung, die das Bundesgericht u.a. darin erblickt hat, dass der Täter ein arg- oder wehrloses Opfer tötete (BGE 77 IV 57, 80 IV 234, 95 IV 162, 104 IV 152). Nach einem Teil der Lehre ist ein heimtückisches Verhalten jedoch erst dann gegeben, wenn jemand zunächst das Vertrauen eines anderen erschleicht, um diesen dann unter Ausnützung seiner Arglosigkeit zu töten (Rehberg/Schmid, a.a.O., S. 5; Trechsel, a.a.O., Art. 112 StGB N 20). Daneben wurde auch schon die Verwendung bestimmter Tatmittel, wie z.B. Gift oder Feuer, als besonders verwerfliche Art der Tatausführung gewertet (BGE 77 IV 64, 104 IV 152, 106 IV 345).