BGE 118 IV 126). Eine "besonders verwerfliche Art der Ausführung" muss namentlich angenommen werden, wenn der Täter mit ausserordentlicher Grausamkeit vorgeht, d.h. dem Opfer mehr physische oder psychische Leiden zufügt, als sie mit der Tötung notwendigerweise einhergehen (Rehberg/Schmid, a.a.O., S. 5 mit Hinweisen auf BGE 77 IV 57, 82 IV 9, 95 IV 162, 106 VI 345; BGE 118 IV 126). Besonders verwerflich ist auch Heimtücke bei der Tatausführung, die das Bundesgericht u.a. darin erblickt hat, dass der Täter ein arg- oder wehrloses Opfer tötete (BGE 77 IV 57, 80 IV 234, 95 IV 162, 104 IV 152).