Mit dem "besonders verwerflichen Zweck" wird das äusserliche Ziel der Tat ins Auge gefasst, welches indessen regelmässig auch Bestandteil eines krass egoistischen Motivs bildet und alsdann kaum noch selbständigen Charakter hat. Zu denken ist hierbei insbesondere an den sog. Eliminationsmord, mit dem sich der Täter einer von ihm als lästig empfundenen Person entledigen will (z.B. weil sie irgendeinem Vorhaben "im Wege steht" oder weil er sie beerben will). Zu nennen ist auch etwa die Beseitigung eines Zeugen (Rehberg/Schmid, a.a.O., S. 5 mit beispielhaften Hinweisen auf BGE 101 IV 284, 77 IV 64, 70 IV 8; BGE 118 IV 126).