Das Gesetz will jenen Tätertyp erfassen, den man bei der Tat als besonders skrupellos, gemütskalt, krass und primitiv egoistisch, ohne soziale Regungen bezeichnen könnte, der sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt (BGE 127 IV 14; 120 IV 274 mit Verweis auf BGE 118 IV 122 E. 2b).