Das Vorleben des Täters und sein Verhalten nach der Tat sind bei der Beurteilung nur mitzuberücksichtigen, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 127 IV 14 m.w.H.). Mord zeichnet sich durch aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus (BGE 127 IV 13; 120 IV 274). Das Gesetz will jenen Tätertyp erfassen, den man bei der Tat als besonders skrupellos, gemütskalt, krass und primitiv egoistisch, ohne soziale Regungen bezeichnen könnte, der sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt (BGE 127 IV 14;