Umstände aus der Zeit vor und nach ihrer Begehung fallen demgegenüber insoweit ausser Betracht, als sie nicht zur Beurteilung des konkreten Verbrechens selbst herangezogen werden, sondern lediglich zur allgemeinen Würdigung der Persönlichkeit resp. des Charakters des Täters dienen (Rehberg/Schmid, a.a.O., S. 4 mit Hinweis auf BGE 117 IV 389). Massgebend sind nicht generelle Charaktereigenschaften des Täters oder seine allgemeine Gesinnung; vielmehr geht es um die Qualifizierung der Tat an sich. Das Vorleben des Täters und sein Verhalten nach der Tat sind bei der Beurteilung nur mitzuberücksichtigen, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 127 IV 14 m.w.