2.4 Mord ist nach Art. 112 StGB gegeben, wenn derjenige, der vorsätzlich einen Menschen tötet, besonders skrupellos handelt, wenn namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art ihrer Ausführung besonders verwerflich sind. Die Strafe ist in diesem qualifizierten Fall lebenslängliches Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter zehn Jahren. Die besondere Skrupellosigkeit muss aus der Tat selbst hervorgehen (BGE 118 IV 125). Umstände aus der Zeit vor und nach ihrer Begehung fallen demgegenüber insoweit ausser Betracht, als sie nicht zur Beurteilung des konkreten Verbrechens selbst herangezogen werden, sondern lediglich zur allgemeinen Würdigung der Persönlichkeit resp.