Alternativ zum Vorliegen einer heftigen Gemütsbewegung muss auch dann Totschlag angenommen werden, wenn der Täter unter grosser seelischer Belastung handelt. Es geht dabei um einen psychischen Druckzustand, der sich während längerer Zeit entwickelt hat und sich nicht in einer heftigen Gemütsbewegung im Moment der Tat zu manifestieren braucht. Die Entwicklung muss aber zu einem Punkt geführt haben, an dem der Täter völlig verzweifelt ist und keinen anderen Ausweg mehr sieht, als zu töten (vgl. Botschaft über die Änderung des StGB vom 26.06.1985, Separatdruck S. 15; BGE 119 IV 204; 118 IV 236).