113 StGB nicht um die Entschuldbarkeit der Tat geht, sondern ausschliesslich um die Entschuldbarkeit der heftigen Gemütsbewegung. Hat der Täter im Uebrigen die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung auslöste, selber verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt nicht entschuldbar (BGE 119 IV 204 f.; 118 IV 236 f.; 108 IV 99 E. 3b; 107 IV 103 E. 2b/bb und 161 E. 2; Pra. 86/1997 Nr. 14; Trechsel, a.a.O., Art. 113 StGB N 12; LGVE 1990 I Nr. 51). Alternativ zum Vorliegen einer heftigen Gemütsbewegung muss auch dann Totschlag angenommen werden, wenn der Täter unter grosser seelischer Belastung handelt.