113 StGB, wenn sie in Anbetracht der gesamten äusseren Umstände als menschlich verständlich erscheint. Es muss angenommen werden können, dass auch ein anderer, anständig Gesinnter in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten wäre. Für die Beurteilung der Entschuldbarkeit ist vom Durchschnittsmenschen der Rechtsgemeinschaft auszugehen, welcher der Täter nach Herkunft, Erziehung und täglicher Lebensführung angehört. Dabei ist immer zu beachten, dass es bei der Anwendung von Art. 113 StGB nicht um die Entschuldbarkeit der Tat geht, sondern ausschliesslich um die Entschuldbarkeit der heftigen Gemütsbewegung.