Dadurch muss die Tötung bei ethischer Beurteilung in einem wesentlich milderen Licht erscheinen. Abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Täters (wie besondere Erregbarkeit oder krankhafte Eifersucht) vermögen die Entschuldbarkeit der Gemütsbewegung hingegen nicht zu begründen, sondern sind allenfalls bei der Bemessung der konkreten Tatschuld zu berücksichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist eine heftige Gemütsbewegung entschuldbar im Sinne von Art. 113 StGB, wenn sie in Anbetracht der gesamten äusseren Umstände als menschlich verständlich erscheint.