113 StGB N 7). Weiter muss die heftige Gemütsbewegung - und nicht etwa die Tat selbst (BGE 119 IV 204) - nach den Umständen entschuldbar sein. Die heftige Gemütsbewegung muss nicht nur psychologisch erklärbar, sondern auch bei objektiver Bewertung nach ethischen Massstäben im Hinblick auf die sie auslösenden äusseren Umstände gerechtfertigt und menschlich verständlich sein (Rehberg/Schmid, a.a.O., S. 8 m.w.H.; Trechsel, a.a.O., Art. 113 StGB N 8 ff. m.w.H.). Dadurch muss die Tötung bei ethischer Beurteilung in einem wesentlich milderen Licht erscheinen.