Oder anders ausgedrückt: Die heftige Gemütsbewegung ist ein spezieller psychologischer Zustand, basierend auf einer emotionellen - nicht pathologischen - Grundlage, der sich durch die Tatsache charakterisiert, dass den Täter ein heftiges Gefühl überkommt, welches in einem bestimmten Mass seine Fähigkeit, die Situation richtig zu analysieren und zu meistern, beeinträchtigt (BGE 119 IV 203; 118 IV 236). In jedem Fall muss der Täter gerade in dieser heftigen Gemütsbewegung gehandelt, der Affekt also unmittelbar vor und während der Tat bestanden haben (Trechsel, a.a.O., Art. 113 StGB N 7).