113 StGB, wer bei der vorsätzlichen Tötung eines Menschen in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung handelt. Bei Erfüllung dieses privilegierten Tatbestandes wird der Täter mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis von einem bis zu fünf Jahren bestraft. Zunächst muss eine heftige Gemütsbewegung (oder alternativ dazu eine grosse seelische Belastung; dazu weiter unten) vorliegen. Dabei geht es um Fälle einer akuten Drucksituation, in welcher jemand aufgrund eines unmittelbar vorausgehenden Entschlusses einen anderen Menschen tötet.