Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Erfolgseintritt dem Täter als so wahrscheinlich aufdrängt, dass sein Handeln vernünftigerweise nicht anders ausgelegt werden kann (vgl. zum Ganzen BGE 125 IV 251 ff. m.w.H.; Rehberg/Schmid, Strafrecht III, 7. Aufl. Zürich 1997, S. 3 m.w.H.; Trechsel, a.a.O., Art. 111 StGB N 1 und Art. 18 StGB N 13 ff. mit vielen Hinweisen; LGVE 1987 I Nr. 51 und 1989 II Nr. 20). 2.3 Totschlag begeht nach Art. 113 StGB, wer bei der vorsätzlichen Tötung eines Menschen in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung handelt.