Zwar reicht das Wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts allein zur Annahme des Eventualvorsatzes nicht aus; vielmehr ist darüber hinaus auch noch die Inkaufnahme dieses Erfolgs erforderlich. Nach der bundesgerichtlichen Praxis verstösst es aber nicht gegen Bundesrecht, aus dem Wissen um das vorhandene Risiko unter Berücksichtigung der äusseren Umstände (insbesondere Art und Weise des Vorgehens) auf die Inkaufnahme des Erfolgs zu schliessen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Erfolgseintritt dem Täter als so wahrscheinlich aufdrängt, dass sein Handeln vernünftigerweise nicht anders ausgelegt werden kann (vgl. zum Ganzen BGE 125 IV 251 ff.