119 IV 1 E. 5a; nicht publiziertes Urteil des Kassationshofs vom 23.12.1991 i.S. W., 6S.533/1990). Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 125 IV 252 unter Hinweis auf nicht publizierte Urteile des Kassationshofs vom 12.04.1985 i.S. B. c. ZH, Str. 112/1985, und vom 17.08.1992 i.S. ZG c. W., 6S.60/1992). Für das "Wissen" im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB genügt es sodann, dass dem Täter die wesentlichen Umstände im Sinne eines Begleitwissens mitbewusst waren. Zwar reicht das Wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts allein zur Annahme des Eventualvorsatzes nicht aus;