18 Abs. 2 StGB und handelt dementsprechend (eventual-) vorsätzlich. Dazu ist insbesondere nicht erforderlich, dass der Täter den Erfolg auch billigt (BGE 125 IV 251; 96 IV 99). Die Frage, was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft naturgemäss sog. innere Tatsachen (dazu BGE 125 IV 252; 119 IV 1 E. 5a; 110 IV 20 E. 2; 109 IV 46 E. 1), und gelegentlich muss - vor allem beim Fehlen eines Geständnisses - aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden.