Der Unterschied liegt beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, d.h. das Risiko der Tatbestandserfüllung sich nicht verwirklichen werde (vgl. zur Fahrlässigkeit Art. 18 Abs. 3 StGB). Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den als möglich erkannten Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf und findet sich damit ab. Wer nun aber den Erfolg in Kauf nimmt, "will" ihn auch im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB und handelt dementsprechend (eventual-) vorsätzlich.