103 IV 65 E. 2; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 2. Aufl. Bern 1996, § 9 N 99 ff.). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit resp. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Allerdings erkennt auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter dieses Risiko, und insoweit (d.h. hinsichtlich des Wissensmoments) besteht zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit Übereinstimmung. Der Unterschied liegt beim Willensmoment.