111 StGB N 1 m.w.H.). In subjektiver Hinsicht wird bei Art. 111 StGB vorsätzliches, d.h. wissentliches und willentliches Handeln verlangt (vgl. Art. 18 Abs. 1 und 2 StGB), wobei aber ein sog. Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsatz ist nach Lehre und Praxis (vgl. insb. die zusammenfassende Darstellung in BGE 125 IV 251 ff.) gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung zwar für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, d.h. sich mit ihm abfindet, obschon er ihm vielleicht sogar unerwünscht sein mag (BGE 125 IV 251; 121 IV 249 E. 3a; 103 IV 65 E. 2;