Die Strafe ist Zuchthaus nicht unter fünf Jahren (Maximaldauer: 20 Jahre; vgl. Art. 35 StGB). Art. 111 StGB tritt als lex generalis hinter die Spezialtatbestände von Art. 112 ff. StGB zurück, wobei im Zweifel Art. 111 an Stelle von Art. 112 StGB und Art. 113 an Stelle von Art. 111 StGB anzuwenden sind (Trechsel, Kurzkommentar, 2. Aufl. Zürich 1997, Art. 111 StGB N 3 m.w.H.). In objektiver Hinsicht ist der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB - im Sinne eines Grundtatbestands - charakterisiert durch das Fehlen spezifischer Tatbestandsmerkmale. Er setzt einzig voraus, dass der Täter einen Menschen umbringt (Trechsel, a.a.O., Art. 111 StGB N 1 m.w.