Weitere, aufgrund des Beweisergebnisses bzw. wegen unechter Konkurrenz ohnehin nicht zur Anwendung gelangende Tatbestände gegen Leib und Leben (wie z.B. Gefährdung des Lebens, fahrlässige Tötung usw.) werden hingegen nicht dargestellt. Danach wird in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf die zu beurteilende Tat eingegangen (Erw. 3 ff.; zur Frage der Notwehr usw. vgl. unten Erw. 5). 2.2 Vorsätzliche Tötung begeht nach Art. 111 StGB, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112-116 StGB zutrifft. Die Strafe ist Zuchthaus nicht unter fünf Jahren (Maximaldauer: 20 Jahre;