Mordversuch) scheidet hingegen nach übereinstimmender Auffassung der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung von vornherein aus. Nachfolgend werden zunächst die Tatbestände der vorsätzlichen Tötung (einschliesslich Eventualvorsatz), des Totschlags sowie - lediglich der Vollständigkeit halber - des Mordes allgemein erläutert (Erw. 2.2 bis 2.4; zum Versuch vgl. Erw. 2.5). Weitere, aufgrund des Beweisergebnisses bzw. wegen unechter Konkurrenz ohnehin nicht zur Anwendung gelangende Tatbestände gegen Leib und Leben (wie z.B. Gefährdung des Lebens, fahrlässige Tötung usw.) werden hingegen nicht dargestellt.