22 Abs. 1 StGB. Der Verteidiger geht demgegenüber - für den Fall, dass (was bestritten wird) überhaupt ein durch den Angeklagten begangenes Tötungsdelikt vorliegen und auch keine (Putativ-) Notwehr angenommen werden sollte - von Totschlag nach Art. 113 StGB resp. Totschlagsversuch nach Art. 113 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB aus (vgl. auch den entsprechenden Vorhalt des Gerichts in fl. Akten Bel. 3). Mord nach Art. 112 StGB (resp. Mordversuch) scheidet hingegen nach übereinstimmender Auffassung der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung von vornherein aus.