allfällige darin enthaltene Aussagen Dritter, die nicht unter Einhaltung der strafprozessualen Vorschriften gemacht wurden, das klare Beweisergebnis von vornherein nicht umzustossen. Der Verteidiger verlangt im Uebrigen nicht, dass die in den besagten Fernsehbeiträgen angeblich aufgetretenen Dritten im Strafverfahren formell als Zeugen einzuvernehmen seien, was ebenfalls aufzeigt, dass deren Angaben nicht von zentraler Bedeutung sind. 2. Zu prüfende Straftatbestände 2.1 Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 28.04.1999 insgesamt 7 Schüsse in die Richtung zweier flüchtender Männer abgegeben, d.h. diesen hinterhergeschossen zu haben.