Ansonsten ist der urteilsrelevante Sachverhalt hinreichend abgeklärt, weshalb sich weitere Beweiserhebungen erübrigen. Insbesondere kann auf die von Seiten der Verteidigung beantragte Edition diverser Fernsehbeiträge verzichtet werden, weil davon in Anbetracht der gründlichen Strafuntersuchung und der aktenkundigen Zeugeneinvernahmen (welche auch die Frage des Mündungsfeuers betreffen) keine verwertbaren neuen Erkenntnisse zu erwarten wären. Jedenfalls vermöchten solche Fernsehbeiträge resp. allfällige darin enthaltene Aussagen Dritter, die nicht unter Einhaltung der strafprozessualen Vorschriften gemacht wurden, das klare Beweisergebnis von vornherein nicht umzustossen.