Y......... habe - ohne dass eine Notwehrsituation vorgelegen hätte - beidhändig insgesamt sieben Schüsse in zwei Serien in die Fluchtrichtung der Einbrecher abgegeben, und zwar unter Verwendung einer Pistole, die er stets in geladenem Zustand auf dem Kleiderschrank im Schlafzimmer deponiert gehabt habe, um sich gegebenenfalls gegen Einbrecher wehren zu können. Einer der vom Angeklagten abgegebenen Schüsse habe schliesslich einen der flüchtenden Einbrecher, B..... F........, aus einer Distanz von rund 50 Metern von hinten am Kopf getroffen, was letztlich zu dessen Tod geführt habe. Der zweite Einbrecher sei entkommen.