Akten Bel. 3) wurde der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten bzw. seinem Verteidiger gestützt auf § 183 StPO mitgeteilt, dass das Gericht die Strafsache auch unter dem Gesichtspunkt des Totschlags nach Art. 113 StGB resp. des Totschlagsversuchs nach Art. 113 in Verbindung mit Art. 22 StGB prüfen werde. Sachverhalt X... Y......... wird eine vorsätzliche Tötung und zusätzlich ein vollendeter Versuch der vorsätzlichen Tötung zur Last gelegt.