Mit Entscheid vom 16.08.2000 wurde X... Y......... vom Amtsstatthalteramt Hochdorf wegen "eventualvorsätzlicher Tötung und eventualvorsätzlich vollendet versuchter Tötung" dem Kriminalgericht des Kantons Luzern zur Beurteilung überwiesen. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft, lautend auf vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB und versuchte vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, datiert vom 22.01.2001 (fl. Akten Bel. 2). 2. Mit Schreiben vom 21.05.2001 (fl. Akten Bel.