Die Untersuchung führte das Amtsstatthalteramt Hochdorf. Die Staatsanwaltschaft beantragt (fl. Akten Bel. 2 S. 15), der Angeklagte sei schuldig zu befinden - der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB und - der versuchten vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Er sei mit 7 Jahren Zuchthaus zu bestrafen. Die sichergestellte Tatwaffe und das dazu gehörende Magazin samt Patronen seien in Anwendung von Art. 58 StGB einzuziehen. Die beiden anderen sichergestellten Waffen seien dem Angeklagten auszuhändigen. Nebst Kostenfolgen nach § 275 StPO. Der Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. ..............., beantragt (fl. Akten Bel. 9/Beiblatt): I. Zum Beweis 1.