{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_KG-01-01-8_2001-06-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=484", "Checksum": "699d7e7e64ce83f7917402607ccaa47e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG 01 01 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriminalgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 111 StGB; Art. 111 und 22 Abs. 1 StGB; Art 113 StGB; Art 33 StGB; Art. 18 Abs 1 und 2 StGB: Vorsätzliche Tötung, Tötungsversuch, Totschlag, Notwehr, Eventualvorsatz. Tötungsdelikt von Emmen. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:50", "Checksum": "ccf0700a923dca9b47313818c8d3bc8a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8\nRegeste:\nArt. 111 StGB; Art. 111 und 22 Abs. 1 StGB; Art 113 StGB; Art 33 StGB; Art. 18 Abs 1 und 2 StGB: Vorsätzliche Tötung, Tötungsversuch, Totschlag, Notwehr, Eventualvorsatz. Tötungsdelikt von Emmen. | Strafrecht\n\n Urteilsspruch 1. X... Y......... ist schuldig - der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB und - des vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. X... Y......... wird zu 6 Jahren Zuchthaus verurteilt. 3. a) Die sichergestellte Tatwaffe (Pistole Smith & Wesson Mod. SW 9F, Kal. 9 mm) und das dazu gehörende Magazin mit sieben Patronen, welche bei der zentralen Waffenaufbewahrungsstelle der Kantonspolizei Luzern deponiert sind, werden nach Art. 58 StGB eingezogen und nach Rechtskraft des Urteils vernichtet. b) Die anderen sichergestellten Waffen samt Zubehör (Pistole IMI, Model Desert Eagle, Kal. 50, mit Magazinen, Patronen usw.; Waffenkoffer mit Halbautomat Brugger & Thomet, Typ Famae Saf SA, CH-116, mit Aimpoint 5000, Schalldämpfer, Magazinen, Patronen usw.), welche bei der zentralen Waffenaufbewahrungsstelle der Kantonspolizei Luzern deponiert sind, werden dem Angeklagten nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben. 4. Dem Angeklagten werden alle Kosten des Verfahrens überbunden. Die Gerichtsgebühr beträgt Fr. 2'500.--. Insgesamt teilen sich die vom Angeklagten zu tragenden Verfahrenskosten (soweit bis heute bekannt) wie folgt auf: Untersuchungsverfahren Untersuchungskosten Fr. 9'970.20 Fr. 9'970.20 Gerichtsverfahren Gerichtsgebühr Fr. 2'500.00 Fr. 2'500.00 Total Fr. 12'470.20 5. Gegen dieses Urteil kann appelliert werden. Die Appellation ist innert 10 Tagen seit Zustellung des vorliegenden Urteils bei der Obergerichtskanzlei schriftlich zu erklären. Das angefochtene Urteil ist beizulegen. Die Appellationserklärung muss die Anträge auf Aenderung des Urteilsspruchs enthalten. 6. Das Urteil wird dem Angeklagten, der Staatsanwaltschaft, dem Verteidiger, der Privatklägerin/Opfer, dem Amtsstatthalteramt Hochdorf sowie nach Rechtskraft dem Sicherheitsdepartement zugestellt. NAMENS DES KRIMINALGERICHTS Der Präsident Der Gerichtsschreiber |"}