{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_KG-01-01-8_2001-06-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=484", "Checksum": "699d7e7e64ce83f7917402607ccaa47e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG 01 01 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriminalgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 111 StGB; Art. 111 und 22 Abs. 1 StGB; Art 113 StGB; Art 33 StGB; Art. 18 Abs 1 und 2 StGB: Vorsätzliche Tötung, Tötungsversuch, Totschlag, Notwehr, Eventualvorsatz. 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Eventualvorsatz (Inkaufnahme des Todeseintritts; dazu oben Erw. 2.2 und 4.1) vor, der rechtlich dem direkten Vorsatz gleichgestellt ist. - Ein Mord nach Art. 112 StGB (resp. ein Mordversuch) liegt mangels besonderer Skrupellosigkeit nicht vor. - Der privilegierte Tatbestand des Totschlags nach Art. 113 StGB resp. des Totschlagsversuchs ist ebenfalls nicht anwendbar. Zwar handelte X... Y......... in einer heftigen Gemütsbewegung; diese war jedoch nicht \"nach den Umständen entschuldbar\" (vgl. den Gesetzestext von Art. 113 StGB und oben Erw. 4.3). - Als X... Y......... sieben Schüsse aus seiner Pistole abfeuerte, lag eindeutig - und auch für ihn erkennbar - keine Notwehrsituation (mehr) vor. Es bestand keine konkrete Bedrohungslage, denn die beiden Einbrecher waren, als sie den Angeklagten erblickt hatten, sofort davongerannt, und nichts deutete darauf hin, dass sie sich nur versteckt haben könnten und zurückkommen würden. Erst als sich die beiden Männer auf der Flucht befanden und sich schon erheblich vom Haus entfernt hatten, feuerte X... Y......... ihnen in sog. Combatstellung zwei Serien zu drei resp. vier Schüssen hinterher. - Andere Rechtfertigungs-, Schuldausschluss- oder Schuldmilderungsgründe liegen ebenfalls nicht vor. - Um allfällige Missverständnisse auszuschliessen, ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass das vorliegende Urteil nicht bedeutet, dass man sich als Privater nicht gegen Angriffe auf sein Eigentum zur Wehr setzen und beispielsweise Einbrecher in die Flucht schlagen dürfte. Die Abwehr hat aber immer verhältnismässig zu sein und darf nur so lange erfolgen, als der Betroffene tatsächlich angegriffen wird oder unmittelbar mit einem Angriff rechnen muss. Unter keinen Umständen ist es zulässig, zwei ohne Beute flüchtenden Einbrechern, von denen erkennbar keine unmittelbare Gefahr (mehr) ausgeht, hinterherzuschiessen. Ein solches Verhalten ist auch aufgrund der damit verbundenen Gefährdung Dritter (Passanten, Nachbarn usw.) nicht tolerierbar. 7.3 Zum Strafmass wird auf die ausführliche Darstellung in Erw. 6.1 und 6.3 verwiesen. Eine diesbezügliche Zusammenfassung ist naturgemäss nicht möglich. An dieser Stelle sei nur noch einmal an Folgendes erinnert: - Vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB zieht selbst bei Eventualvorsatz zwingend eine Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren (Maximalstrafe: 20 Jahre Zuchthaus) nach sich, sofern nicht spezielle Strafmilderungsgründe (wie etwa verminderte Zurechnungsfähigkeit usw.) gegeben sind. Zusätzliche Delikte (hier ein vollendeter Tötungsversuch) haben ausserdem eine Straferhöhung zur Folge. - Ein Strafmass, das den bedingten Vollzug ermöglichen würde (d.h. ein solches von maximal 18 Monaten Zuchthaus) ist beim zu beurteilenden Straffall aufgrund des vom Gesetz vorgegebenen Strafrahmens von vornherein nicht möglich. - Den besonderen Umständen des vorliegenden Falles bezüglich Tat- und Täterkomponente (vgl. dazu im Einzelnen oben Erw. 6.3) wird im Rahmen des vorhandenen Ermessensspielraums bei der Strafzumessung nach Art. 63 StGB sehr stark zu Gunsten des Angeklagten Rechnung getragen. Anderenfalls wäre kein Strafmass in der Grös-senordnung von lediglich 6 Jahren Zuchthaus (d.h. nur 1 Jahr über der absoluten Mindeststrafe für eine [eventual-] vorsätzliche Tötung) möglich. 8. Sicherstellungen 8.1 Nach Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Dabei genügt es, wenn die relative Gefährlichkeit eines Gegenstandes in der Hand einer bestimmten Person gegeben ist (Trechsel, Kurzkommentar, 2. Aufl. Zürich 1997, Art. 58 StGB N 7 m.w.H.). 8.2 Die beim Angeklagten sichergestellte Tatwaffe (Pistole Smith & Wesson, Mod. SW 9F, Kal. 9 mm) und das dazu gehörende Magazin samt Patronen (alles deponiert bei der zentralen Waffenaufbewahrungsstelle der Kantonspolizei Luzern; vgl. Ueberweisungserkanntnis S. 10; Fasz. 1 Bel. 2 S. 26, Bel. 22-24, 35; Fasz. 3 Bel. 1 ff.) werden in Anwendung von Art. 58 StGB eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten. 8.3 Die übrigen beim Angeklagten sichergestellten Waffen samt Zubehör (Pistole IMI, Model Desert Eagle, Kal. 50, mit Magazinen, Patronen usw.; Waffenkoffer mit Halbautomat Brugger & Thomet, Typ Famae Saf SA, CH-116, mit Aimpoint 5000, Schalldämpfer, Magazinen, Patronen usw.), welche ebenfalls bei der zentralen Waffenaufbewahrungsstelle der Kantonspolizei Luzern deponiert sind (vgl. Ueberweisungserkanntnis S. 10; Fasz. 1 Bel. 2 S. 26, Bel. 22-24), werden X... Y......... - in Uebereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft - nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben. Für eine Einziehung dieser nicht deliktsrelevanten und rechtmässig im Besitz des Angeklagten befindlichen Waffen besteht weder eine hinreichende Grundlage noch eine konkrete Veranlassung. 9. Kosten Wer zu einer Strafe oder Massnahme verurteilt oder von einer gerichtlichen Verfügung betroffen wird, trägt die Verfahrenskosten (§ 275 Abs. 1 StPO). Dementsprechend werden dem Angeklagten alle Kosten des vorliegenden Strafverfahrens überbunden. Die Gerichtsgebühr beträgt Fr. 2'500.--. Die weiteren amtlichen Kosten sind aus der Aufstellung in Ziff. 4 des Urteilsspruchs ersichtlich."}