{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_KG-01-01-8_2001-06-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=484", "Checksum": "699d7e7e64ce83f7917402607ccaa47e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG 01 01 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriminalgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 111 StGB; Art. 111 und 22 Abs. 1 StGB; Art 113 StGB; Art 33 StGB; Art. 18 Abs 1 und 2 StGB: Vorsätzliche Tötung, Tötungsversuch, Totschlag, Notwehr, Eventualvorsatz. 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Sicher spielten - wovon im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten auszugehen ist - Abschreckungs- und Verteidigungsgedanken, d.h. das \"Vertreibenwollen\" der beiden Einbrecher, verbunden mit dem Markieren von Abwehrwillen und Widerstand, eine zentrale Rolle (vgl. dazu die Ausführungen des Angeklagten in fl. Akten Bel. 9; Dep. 69). X... Y......... beschränkte sich aber bedenklicherweise nicht etwa auf Warnschüsse in die Luft, die diesen Zweck genauso gut erfüllt hätten, sondern schoss beidhändig zwei Schussserien (insgesamt sieben Schüsse) ausgerechnet in die Fluchtrichtung der beiden Männer. Dies wirft zwangsläufig die Frage auf, ob bei der Tat nicht auch Wut-, Rache- oder gar Selbstjustizgedanken eine Rolle gespielt haben könnten. Letzteres ist jedoch letztlich nicht bewiesen und darf deshalb - in Abweichung zur Anklage (fl. Akten Bel. 2 S. 13) - nicht einfach zu Lasten des Angeklagten angenommen werden. Alles in allem ist dem Verschulden des Angeklagten unter Berücksichtigung der erwähnten Strafzumessungsfaktoren eine Zuchthausstrafe von 6 Jahren angemessen. Es ist an dieser Stelle nochmals festzuhalten, dass - wenn keine besonderen Strafmilderungsgründe wie verminderte Zurechnungsfähigkeit usw. vorliegen - bei einem Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung nach Art. 111 StGB von Gesetzes wegen nie eine Freiheitsstrafe unter 5 Jahren ausgesprochen werden kann. Ausserdem ist die Strafe zusätzlich zu erhöhen, wenn ein weiterer mit Freiheitsstrafe bedrohter Tatbestand (hier ein vollendeter Tötungsversuch) erfüllt ist (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die heute ausgesprochene Zuchthausstrafe von 6 Jahren bewegt sich somit im untersten Bereich dessen, was vom Gesetzgeber für solche Fälle vorgesehen wurde (Höchststrafe: 20 Jahre Zuchthaus; vgl. Art. 111 und Art. 35 StGB). 6.4 Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist bereits aus objektiven Gründen ausgeschlossen, denn die Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe übersteigt die für diese Rechtswohltat zwingend vorgesehene gesetzliche Obergrenze von 18 Monaten (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) um ein Vielfaches. 6.5 Der Angeklagte befand sich im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren nicht in Untersuchungshaft. 7. Zusammenfassung betr. Beweisergebnis, rechtliche Würdigung und Straffolgen 7.1 Zusammenfassend geht das Gericht in tatsächlicher Hinsicht von folgendem Beweisergebnis aus: - Die gesamten Umstände (Spuren usw.) deuten zweifelsfrei darauf hin, dass B..... F........ und ein unbekannt gebliebener Komplize am 28.04.1999 versuchten, ins vom Angeklagten und seiner Familie bewohnte Haus in Emmenbrücke einzubrechen. Weitere Komplizen gab es nicht. - B..... F........ und sein Komplize hielten sich widerrechtlich auf dem Grundstück des Angeklagten auf und machten sich aussen an einem Fenster zu schaffen. Sie befanden sich aber zu keinem Zeitpunkt innerhalb des Hauses und erbeuteten auch nichts. - Als der Angeklagte - ohne zuvor im Haus das Licht angezündet oder die Polizei verständigt zu haben - mit der geladenen Pistole in der Hand zu den beiden Männern auf den beleuchteten Vorplatz hinaustrat, rannten B..... F........ und sein Komplize sofort davon. - Zu keiner Zeit wurden der Angeklagte oder seine Familie konkret physisch angegriffen oder bedroht, und es gab aufgrund des Verhaltens der beiden Einbrecher (insb. sofortige Flucht ohne Beute) auch nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass eine Bedrohung oder ein Angriff bevorstehen könnte. Insbesondere deutete nichts darauf hin, dass die beiden Männer sich nur versteckt haben könnten und allenfalls zurückkommen würden. - Erst nachdem die Einbrecher ohne Beute davongerannt waren, feuerte der Angeklagte beidhändig in Combatstellung nicht weniger als sieben Pistolenschüsse in zwei Serien ab, und zwar nicht etwa als Warnschüsse in die Luft, sondern ausgerechnet in die Fluchtrichtung der beiden Männer, wobei er etwas höher als geradeaus zielte. Er schoss also den Flüchtenden hinterher, ohne dass es in diesem Zeitpunkt noch einen Grund für eine \"Gegenwehr\" gab. - Später fand man rund 50 Meter vom Ort der Schussabgabe entfernt auf einem Weg den schwer verletzten, bewusstlosen B..... F........, der in der Folge verstarb. F........ verstarb an den Folgen eines von hinten (d.h. aus der Richtung des Hauses des Angeklagten) erfolgten Kopfdurchschusses, wobei der besagte Schuss nicht aus der Nähe abgegeben worden war. Seinem Komplizen gelang die Flucht. - Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass es der Angeklagte war, der den tödlichen Schuss auf B..... F........ abgegeben hatte. Ausser dem Angeklagten schoss im fraglichen Zeitraum und am betreffenden Ort niemand. 7.2 In rechtlicher Hinsicht führt das in Erw. 7.1 zusammengefasste Beweisergebnis zu folgenden Schuldsprüchen: - X... Y......... hat einen Menschen (B..... F........) umgebracht. Hinsichtlich eines weiteren Menschen (unbekannter Komplize) hat er zudem - objektiv betrachtet - alles getan, was erforderlich war, damit dieser ebenfalls hätte getötet werden können. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 111 StGB (vorsätzliche Tötung) resp. Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (vollendeter Versuch der vorsätzlichen Tötung) erfüllt. - In subjektiver Hinsicht (d.h. hinsichtlich der Frage, was der Angeklagte"}