{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_KG-01-01-8_2001-06-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=484", "Checksum": "699d7e7e64ce83f7917402607ccaa47e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG 01 01 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriminalgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 111 StGB; Art. 111 und 22 Abs. 1 StGB; Art 113 StGB; Art 33 StGB; Art. 18 Abs 1 und 2 StGB: Vorsätzliche Tötung, Tötungsversuch, Totschlag, Notwehr, Eventualvorsatz. 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Die Familie wohnte zunächst während längerer Zeit an der ...............strasse ... in ..................... Im ............ 1999 zog man dann ins neu erstellte Einfamilienhaus an der ........................ in Emmenbrücke, wo sich nur rund zwei Monate später der heute zu beurteilende Vorfall ereignete. Die Familie Y......... wohnt bis heute an dieser Adresse. Nach den Angaben des Angeklagten soll sein Verhältnis zu seiner Frau und den Kindern nach wie vor gut sein. Die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten sehen wie folgt aus: Nach eigenen Angaben verdient er monatlich ca. Fr. ...........--. Das Vermögen wird mit Fr. .......-- angegeben. Auf der anderen Seite bestehen erhebliche Schulden (Hypothek auf dem Einfamilienhaus; Schulden bei den Eltern im Zusammenhang mit der Uebernahme des elterlichen Betriebs; Steuerschulden). Im Strafregister ist der Angeklagte bislang nicht verzeichnet, und er geniesst auch sonst einen einwandfreien Leumund (alle Angaben zur Person aus: fl. Akten Bel. 6, 7.1 S. 8, Bel. 7.2 ff., 9; Fasz. 1 Bel. 3 Ziff. 7 ff., 14 ff.; Fasz. 4 Bel. 2 f., 5). 6.3 Das Verschulden des Angeklagten wiegt - auch und garade wenn man sich die konkreten Tatumstände vor Augen hält - sicher nicht leicht; es wiegt jedoch im vorliegenden Fall trotz der Herbeiführung des Todes eines Menschen auch nicht extrem schwer. X... Y......... hat, auch wenn er dies selbst nicht wahrhaben will, eigenhändig einen Menschen umgebracht, und zwar durch einen Kopfdurchschuss von hinten. Damit hat er in Bezug auf B..... F........ das höchste von unserer Rechtsordnung geschützte Gut, nämlich das menschliche Leben, unwiederbringlich zerstört. Rechtlich liegt eine vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB vor. Hinzu kommt bezüglich des zweiten Einbrechers, dem die Flucht gelang, ein vollendeter Versuch des gleichen Delikts. Es ist in diesem Zusammenhang an die obligatorische Straferhöhung nach Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (wegen Tatmehrheit) zu erinnern. Das Verhalten des Angeklagten, der gerade für den Fall eines Einbruchs stets eine geladene Pistole auf dem Kleiderschrank im Schlafzimmer aufbewahrte und demzufolge auf eine solche Situation nicht gänzlich unvorbereitet war, war in jeder Hinsicht falsch und durch nichts gerechtfertigt. Insbesondere lag entgegen den Behauptungen des Angeklagten keine (Putativ-) Notwehrsituation vor. X... Y......... feuerte zwei erkennbar flüchtenden Männern beidhändig insgesamt sieben Schüsse in zwei Serien hinterher, obschon von diesen Männern im damaligen Zeitpunkt keine konkrete Bedrohung (mehr) ausging und sie auch nichts erbeutet hatten. Ein solches Verhalten muss nicht nur als eindeutig tötungstypisch, sondern auch als krass unverhältnismässig, unvernünftig und rücksichtslos bezeichnet werden. Was X... Y......... getan hat, kann in einem zivilisierten Rechtsstaat nicht toleriert werden. Dies gilt gerade auch im Hinblick auf die mit der nächtlichen Abgabe mehrerer Pistolenschüsse in einem Wohngebiet verbundene Gefahr für unbeteiligte Dritte. X... Y......... handelte gefährlich und verantwortungslos, und zwar unabhängig von seinem Tatmotiv (dazu unten). Es sind in diesem Zusammenhang nicht nur spezialpräventive, sondern auch gewisse generalpräventive Ueberlegungen anzustellen. Dabei ist aber zu betonen, dass der vorliegende Fall - isoliert betrachtet - ebenso rechtlich eindeutig wie menschlich tragisch ist. Auf der anderen Seite spricht etliches für den Angeklagten. Zunächst ist zu erwähnen, dass es sich bei ihm um einen Ersttäter handelt, der bislang in strafrechtlicher Hinsicht noch nie negativ in Erscheinung getreten ist. Auch sein sonstiger Leumund ist gut. In persönlicher Hinsicht ist weiter anzumerken, dass X... Y......... das Geschehene nach eigenen Angaben bedauert und - ebenso wie seine Angehörigen - durch das relativ lange dauernde Straf-verfahren, die Reaktion seiner Umwelt und den grossen Medienrummel psychisch stark beeinträchtigt wurde. Er ist ferner aufgrund seiner persönlichen Situation (berufstätiger Familienvater mit eigenem Geschäft usw.) äusserst strafempfindlich. Jedenfalls wird die Verbüssung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe für den Angeklagten und seine Familie voraussichtlich mit besonders schwerwiegenden Konsequenzen verbunden sein. Strafmindernd wirkt sich sodann aus, dass dem Angeklagten kein direkter Tötungsvorsatz, sondern nur (aber immerhin) Eventualvorsatz - also das Inkaufnehmen des Todes der flüchtenden Einbrecher - angelastet resp. nachgewiesen werden kann. Bezüglich des vollendeten Tötungsversuchs kommt ferner eine gewisse Strafmilderung nach Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 StGB zur Anwendung. Ausserdem handelte X... Y......... bei der Tat in einem - allerdings nicht entschuldbaren - Affekt, d.h. in einer heftigen Gemütsbewegung, die von den Einbrechern durch ihr Verhalten provoziert worden war. Die Tat geschah in einer nicht vom Angeklagten verschuldeten Ausnahmesituation und richtete sich gegen zwei Personen, die sich selbst rechtswidrig verhalten hatten, indem sie im Schutz der Dunkelheit auf das Grundstück des Angeklagten vorgedrungen waren und versucht hatten, in sein Haus einzubrechen. Es lag also ein grosses Selbstverschulden der Opfer vor. X..."}