{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_KG-01-01-8_2001-06-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=484", "Checksum": "699d7e7e64ce83f7917402607ccaa47e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG 01 01 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriminalgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 111 StGB; Art. 111 und 22 Abs. 1 StGB; Art 113 StGB; Art 33 StGB; Art. 18 Abs 1 und 2 StGB: Vorsätzliche Tötung, Tötungsversuch, Totschlag, Notwehr, Eventualvorsatz. 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Y......... war bei der Tat keineswegs total betrunken, sondern lediglich etwas alkoholisiert. Sein Blutalkoholgehalt betrug gemäss Blutanalyse um 00.20 Uhr zwischen 1,04 und 1,14 Gewichtspromillen (Fasz. 2 Bel. 1). Rückgerechnet auf die Tatzeit betrug sein Blutalkoholgehalt zwischen 1,35 und 1,98 Gewichtspromillen, wobei davon aber - was von erheblicher Bedeutung ist - ein sog. \"Nachtrunk\" von 2 dl Bier etwa um 23.30 Uhr abzuziehen ist (Fasz. 2 Bel. 1, 2 und 25). Dies bedeutet, dass gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen \"Faustregel\" vorliegend nicht von einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung auszugehen ist, zumal dieser nach der Tat auch keinen \"betrunkenen\" oder sonstwie beeinträchtigten Eindruck hinterliess (dazu Fasz. 1 Bel. 1 ff.). Dem erwähnten Alkoholgenuss vor der Tat kann aber im Rahmen von Art. 63 StGB bei der Strafzumessung Rechnung getragen werden. 5.3 Andere Schuldausschluss- und Schuldmilderungsgründe Andere allgemeine oder besondere Schuldausschluss- und Schuldmilderungsgründe - insbesondere solche im Sinne von Art. 64 Abs. 1 ff. StGB - sind vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich und werden von Seiten der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Auf die Strafmilderung beim Versuch (Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 65 StGB) wird an anderer Stelle eingegangen (unten Erw. 6.3). 6. Strafe 6.1 Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter zur Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Zudem ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). X... Y......... hat eine vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) und zusätzlich einen vollendeten Versuch dazu (Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) begangen. Art. 111 StGB sieht zwingend eine Zuchthausstrafe nicht unter 5 Jahren (Maximaldauer: 20 Jahre; vgl. Art. 35 StGB) vor. Zudem ist die Strafe wegen des gleichzeitig begangenen Tötungsversuchs in Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB obligatorisch zu erhöhen, was die Ausfällung der Mindeststrafe von 5 Jahren Zuchthaus ausschliesst. Zwar hat die obligatorische Strafschärfung nach Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorliegend keine Ausweitung des Strafrahmens nach oben (d.h. über 20 Jahre Zuchthaus hinaus) zur Folge, da der Richter stets an das gesetzliche Höchstmass der angedrohten Strafart gebunden ist (BGE 116 IV 304); der zusätzlich begangene Tötungsversuch wirkt sich aber innerhalb des aufgezeigten Strafrahmens (5 bis 20 Jahre Zuchthaus) straferhöhend aus. Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass die Strafe für eine versuchte Tat nach Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 65 StGB gemildert werden kann, was letztlich dazu führt, dass der Tötungsversuch von der Strafzumessung her nicht extrem stark ins Gewicht fällt. Innerhalb des massgeblichen Strafrahmens bemisst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse berücksichtigt (Art. 63 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tatkomponente sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere folgende Faktoren zu beachten: das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und Straf-empfindlichkeit. Das Mass des Verschuldens hängt u.a. ab von der Schwere des deliktischen Erfolgs, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (vgl. BGE 127 IV 103, 122 IV 243, 118 IV 24 f., 117 IV 113 ff. [mit Hinweis auf BGE 117 IV 8 E. 3a/aa, 116 IV 289 E. 2a und 116 IV 296 E. 2b] sowie Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, Bern 1989, § 7 N 7-57 und Rehberg, Strafrecht II, 6. Aufl. Zürich 1994, S. 74 ff.). Bei der Gewichtung der einzelnen zu beachtenden Komponenten steht dem Sachrichter - innerhalb des ordentlichen oder gegebenenfalls ausserordentlichen Strafrahmens - ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu (BGE 117 IV 114, 118 IV 24, 121 IV 195, 122 IV 161 und 300, 123 IV 51 und 152, 124 IV 295, 127 IV 18 f.). 6.2 Zur Person des Angeklagten ist im Wesentlichen Folgendes bekannt: X... Y......... wurde am .......1963 in ...... geboren und wuchs an der ..............strasse in .................... zusammen mit zwei deutlich älteren Geschwistern bei den Eltern in geordneten Verhältnissen auf. Er bezeichnet seine Jugendzeit als \"normal\" und erinnert sich gerne daran zurück. In ............. besuchte der Angeklagte die Primar- und während drei Jahren die Realschule. Anschliessend absolvierte er eine 3-jährige Lehre als ...................... Nach der Rekrutenschule erweiterte er seine beruflichen"}