{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_KG-01-01-8_2001-06-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=484", "Checksum": "699d7e7e64ce83f7917402607ccaa47e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG 01 01 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriminalgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 111 StGB; Art. 111 und 22 Abs. 1 StGB; Art 113 StGB; Art 33 StGB; Art. 18 Abs 1 und 2 StGB: Vorsätzliche Tötung, Tötungsversuch, Totschlag, Notwehr, Eventualvorsatz. 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So gab er beispielsweise nicht etwa nur einzelne Warnschüsse in die Luft ab (die zur Abschre-ckung genauso geeignet gewesen wären), sondern schoss - was recht kaltblütig und konzentriert anmutet - zwei Schussserien in diejenige Richtung, in der die beiden Männer verschwunden waren. Dies tat er beidhändig, in sog. Combatstellung, d.h. genau so, wie er es gelernt hatte. Zuvor hatte er ausserdem ohne zu zögern die Waffe behändigt und eine korrekte Ladebewegung vorgenommen. Weiter ist zu erwähnen, dass die gegebene Situation (zwei Männer wurden auf dem Vorplatz ertappt, als sie sich am Fenster zu schaffen machten) X... Y......... nicht ganz unvorbereitet traf. Vielmehr hatte er gerade deshalb eine geladene Pistole auf dem Schlafzimmerschrank deponiert, um sich gegebenenfalls gegen Einbrecher verteidigen zu können. Dies hatte er jedenfalls im Untersuchungsverfahren - anders als vor Kriminalgericht (vgl. fl. Akten Bel. 9 S. 2) - ausdrücklich zu Protokoll gegeben (Dep. 49: \"Aus Gründen des Selbstschutzes für meine Familie und mich. Damit ich mich bei einem Einbruch hätte verteidigen können.\"), und auch seine Ehefrau bestätigte dies (Dep. 30). Er hatte sich somit schon früher mit dem Gedanken befasst, wie er sich Einbrechern gegenüber verhalten würde. Weiter ist zu erwähnen, dass sich X... Y......... auch sonst nicht ängstlich verhielt. So rief er nicht etwa zuerst die Polizei, sondern ging sogleich mit der Waffe auf den Vorplatz hinaus, wo er - was sehr gefährlich war - den beiden ihm unbekannten Männern direkt gegenüberstand. Auch machte er bis zum Verlassen des Hauses kein Licht (was Einbrecher bekanntlich meistens vertreibt). Statt dessen schlich er sich im Dunkeln an die beiden Männer heran, die in der Folge - was ohne weiteres zu sehen war - umgehend die Flucht ergriffen. Erst danach schoss der Angeklagte. All dies deutet eher da-rauf hin, dass X... Y......... selbst die Konfrontation suchte. Wenn er wirklich die Rückkehr der beiden Männer befürchtet hätte, wäre er zudem nach der Schussabgabe kaum draussen auf dem beleuchteten Vorplatz geblieben, sondern hätte sich in die relative Sicherheit seines Hauses zurückgezogen. Auch dies tat er nicht. Weiter kontrollierte er nach der Schussabgabe nicht, ob er noch über Munition in seiner Waffe verfügte; auch kümmerte er sich nicht um Ersatzmunition (fl. Akten Bel. 9 S. 5). Beides wäre aber sinnvoll gewesen, wenn er tatsächlich eine Rückkehr der beiden Männer und einen entsprechenden Angriff befürchtet hätte. 5.1.4 Schliesslich entfällt - trotz des zweifellos krass unverhältnismässigen Verhaltens des Angeklagten - auch die Anwendung von Art. 33 Abs. 2 StGB betr. Notwehrexzess (resp. allenfalls Putativnotwehrexzess), und zwar schon deshalb, weil - wie in Erw. 5.1.2 und 5.1.3 aufgezeigt wurde - im Tatzeitpunkt (d.h. bei der Schussabgabe durch X... Y.........) keine Notwehrsituation gegeben war und der Angeklagte nach dem Beweisergebnis auch keinen Grund hatte, dies anzunehmen. Vielmehr musste ihm klar sein, dass die Einbrecher ohne Beute die Flucht ergriffen hatten und von ihnen keine konkrete Bedrohung mehr ausging. Erst in diesem Zeitpunkt - also eindeutig nach Beendigung einer allfälligen Notwehrsituation - begann X... Y......... zu schiessen. Er schoss den Flüchtenden hinterher, als von diesen offensichtlich keine Gefahr mehr ausging. Damit überschritt er nicht einfach im Sinne von Art. 33 Abs. 2 StGB die Grenzen der Notwehr; vielmehr lag gar keine Ausübung von Notwehr vor, deren Grenzen hätten überschritten werden können. Ein Notwehrexzess setzt ja begriffsnotwendig stets eine Notwehrsituation voraus, die hier aber - jedenfalls im Zeitpunkt der Tat des Angeklagten - nicht (mehr) vorlag. 5.2 Zurechnungsfähigkeit 5.2.1 War der Täter zur Zeit der Tat in seiner geistigen Gesundheit oder in seinem Bewusstsein beeinträchtigt oder geistig mangelhaft entwickelt, so dass die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, herabgesetzt war, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 11 StGB; verminderte Zurechnungsfähigkeit). 5.2.2 Der Schuldmilderungsgrund von Art. 11 StGB (verminderte Zurechnungsfähigkeit) kommt vorliegend - entgegen der Auffassung des Verteidigers (fl. Akten Bel. 7.1 S. 42) - nicht zur Anwendung. Zwar befand sich der Angeklagte bei der Tat in einer psychischen Ausnahmesituation (Affekt), und zusätzlich hatte er am fraglichen Abend alkoholische Getränke zu sich genommen (vgl. Dep. 53). Dies führt jedoch nicht automatisch zur Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit. Im Zusammenhang mit Alkoholkonsum existiert eine bundesgerichtliche Praxis (vgl. BGE 122 IV 50 f. und die dort genannten Hinweise), wonach in der Regel erst ab einer Blutalkoholkonzentration von über 2 Gewichtspromillen eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in Betracht fällt. Der Blutalkoholkonzentration kommt indes bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit nicht die alleinige Bedeutung zu; sie ist nur eine grobe Orientierungshilfe, und es sind daneben auch Gewöhnung, Persönlichkeit und Tatsituation in die Beurteilung einzubeziehen. Im Sinne einer groben Faustregel kann aber nach der bundesgerichtlichen Praxis (BGE a.a.O. m.w.H.) davon"}