{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_KG-01-01-8_2001-06-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=484", "Checksum": "699d7e7e64ce83f7917402607ccaa47e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG 01 01 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriminalgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 111 StGB; Art. 111 und 22 Abs. 1 StGB; Art 113 StGB; Art 33 StGB; Art. 18 Abs 1 und 2 StGB: Vorsätzliche Tötung, Tötungsversuch, Totschlag, Notwehr, Eventualvorsatz. 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Y......... schoss, war der erfolglose Angriff auf die Rechtsgüter des Angeklagten und seiner Familie (Eigentum, Vermögen, Hausfrieden) offenkundig bereits beendet, und es bestand keine objektive Bedrohungslage mehr. In dieser Situation konnte keine Notwehr mehr ausgeübt werden, und der Angeklagte hatte unter diesem Titel kein Recht, den beiden ohne Beute auf der Flucht befindlichen Männern hinterherzuschiessen. 5.1.3 Auch Putativnotwehr (d.h. die irrtümliche Annahme, es liege eine Notwehrsituation vor) kann dem Angeklagten nicht zugebilligt werden. X... Y......... und sein Verteidiger machen in diesem Zusammenhang geltend, der Angeklagte habe nicht sicher gewusst, dass die beiden Männer geflüchtet seien. Vielmehr habe er befürchtet, sie versteckten sich irgendwo und könnten zurückkommen. Er habe sich enorm bedroht gefühlt, grosse Angst gehabt und sich gegen den (seiner Auffassung nach) immer noch im Gange befindlichen Angriff wehren resp. einem erneuten Angriff entgegentreten wollen (fl. Akten Bel. 7.1, 9; Dep. 68 ff.; Fasz. 1 Bel. 3 Ziff. 6 ff., 35 ff., 56 ff.). Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass nicht die geringsten objektiven Anzeichen dafür bestanden, dass die beiden Männer zurückkommen oder sonstwie - sei es weiterhin oder erneut - eine Bedrohung darstellen könnten. Sie waren vielmehr unverzüglich ohne Beute davongerannt und hatten sich in keiner Weise aggressiv verhalten. Unter den gegebenen Umständen bestand für X... Y......... überhaupt keine Veranlassung zur Befürchtung, er selbst und seine Familie könnten weiterhin in ihren Rechtsgütern bedroht sein. Vielmehr deutete alles darauf hin, dass die beiden Männer von der Anwesenheit des sichtbar bewaffneten Angeklagten und seiner Frau total überrascht gewesen waren und reflexartig das Weite gesucht hatten. Ihr Vorhaben hatten sie offenkundig spontan aufgegeben. Ein körperlicher Angriff der beiden Männer auf die Hausbewohner wäre zudem, falls ein solcher wirklich zu erwarten gewesen wäre, direkt bei der ersten Konfrontation erfolgt und nicht erst im Nachhinein. Unter diesen Umständen entfiele die Annahme einer Putativnotwehrsituation selbst dann, wenn man dem Angeklagten glauben würde, dass er total verängstigt gewesen sei, sich bedroht gefühlt habe und eine Rückkehr der beiden Männer sowie einen Angriff auf Leib und Leben seiner Familie befürchtet habe. Das Bundesgericht hielt nämlich in BGE 93 IV 83 ff. zur Frage nach den Voraussetzungen für die Annahme von Putativnotwehr Folgendes fest: \"Notwehr setzt nach Art. 33 Abs. 1 StGB unter anderem voraus, dass jemand angegriffen wird oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Angriff unmittelbar bevorsteht oder schon begonnen hat, fehlt dagegen, wenn er bereits vorbei oder noch nicht zu erwarten ist. Ein Irrtum hierüber ist nach Art. 19 StGB zu beurteilen\" (Art. 19 StGB: Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt der Richter die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat [Abs. 1]. Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Verübung der Tat mit Strafe bedroht ist [Abs. 2]). Das Bundesgericht weiter (BGE 93 IV 83): \"Der Angegriffene braucht freilich nicht zu warten, bis es zu spät ist, sich zu wehren; doch verlangt die Unmittelbarkeit der Bedrohung, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen, mit andern Worten, dass objektiv eine Notwehrlage besteht. Solche Anzeichen liegen z.B. dann vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können (vgl. BGE 44 II 151). Erforderlich ist zudem, dass die Tat zum Zwecke der Verteidigung erfolgt; Handlungen, die nicht zur Abwehr eines Angriffes unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr. Das gleiche gilt von Handlungen, die darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen aber noch unsichern Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen.\" Und weiter in BGE 93 IV 84: \"Wenn die Berufung auf Notwehr nicht zum Vorwand werden soll, einen Gegner ungestraft verletzen oder gar umbringen zu können, so kann der Nachweis einer unmittelbaren Bedrohung nicht leichthin als erbracht angesehen werden. (...) Das gilt sinngemäss auch für den Fall, wo jemand irrtümlich annimmt, er werde angegriffen oder sei unmittelbar mit einem Angriff bedroht, sei es, dass er eine Bewegung des Gegners falsch auslegt oder eine Bedrohung ernst nimmt, obwohl sie bloss als Scherz oder Stichelei gemeint war, und sich wehrt. Auch der vermeintlich Angegriffene oder Bedrohte muss Umstände nachweisen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage. Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffes oder einer unmittelbaren Bedrohung genügt nicht zur Annahme, dass er in Putativnotwehr gehandelt habe\" (Hervorhebung durch das Gericht). Dieser höchstrichterlich geforderte Nachweis von Umständen, die"}